„Rechtliche Betreuung“

Was das ist, wer sie braucht und wie wir helfen können

Hilfe für Erwachsene, die ihre Angelegenheiten nicht (mehr) selbst regeln können

Erwachsene, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung oder einer psychischen Erkrankung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst erledigen können, haben ein Recht auf Unterstützung.

Zunächst wird geprüft, ob andere Hilfsmöglichkeiten, wie z.B. Vollmachten in Betracht kommen und ausreichend sind. Wenn das nicht der Fall ist, wird dem Betroffenen ein rechtlicher Betreuer zur Seite gestellt. Hier kann der Betroffene einen Vorschlag unterbreiten. Das kann ein Familienmitglied, ein Freund oder auch ein bereits tätiger Betreuer sein.

Mit diesen Angeboten können wir Sie unterstützen:

  • Beratung und Begleitung ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer
  • Erfahrungsaustausch
  • vertiefende Informationen und Beratung zum Betreuungsrecht (Veranstaltungen und Einzelberatungen)
  • Unterstützung bei der Anregung einer Betreuung
  • Informationsmaterial
  • Fortbildungen und Vereinsanbindung für ehrenamtliche Betreuer und solche, die es werden wollen
  • unsere Angebote sind alle kostenlos

Bereits 1990 hat das moderne  Betreuungsgesetz das alte Vormundschaftsgesetz abgelöst

Das Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige (Betreuungsgesetz – BtG) vom 12. September 1990 ist am 1. Januar 1992 in Kraft getreten und hat das fast 100 Jahre alte Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht abgelöst. An die Stelle von Entmündigung, Vormundschaft und Gebrechlichkeitspflegschaft ist Betreuung als Rechtsfürsorge zum Wohl der betroffenen Person getreten. Es stellt die Wünsche und Vorstellungen des Betreuten in den Vordergrund. Eine Entmündigung kennt das Gesetz nicht mehr.

Wer, was und in welchem Umfang? Im Betreuungsrecht ist alles ganz genau geregelt

Das Betreuungsrecht regelt, ob und in welchem Umfang eine Betreuung erforderlich ist und eingerichtet wird.

Außerdem regelt das Betreuungsrecht, wer die Betreuung übernehmen kann. Möglich ist sowohl die Bestellung ehrenamtlicher als auch beruflich tätiger Betreuer.

Grundsätzlich gilt, dass eine Betreuung aufgehoben wird, wenn diese – z. B. aufgrund einer Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes – nicht mehr erforderlich ist.

Im Recht verankert: die Grundrechte Würde, Gleichstellung und Inklusion

Die Würde des Menschen sowie Gleichstellung und Inklusion sind im Recht verankert und zählen zu seinen Grundrechten. Es gehört zum gesellschaftlichen Auftrag, Menschen auf ihrem Weg in die Gemeinschaft zu unterstützen. Die Wahl des Weges darf nicht festgelegt werden, sie erfordert die respektvolle Wahrnehmung eines jeden Menschen als individuelle Persönlichkeit.

Rechtliche Betreuung

Deshalb ist die rechtliche Betreuung ein Instrument, um Menschen mit einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung in unserer Gesellschaft gleichzustellen. Somit bekommen Betroffene einen Betreuer zur Seite gestellt, dessen Aufgabe darin besteht, das Wohl des Betreuten zu vertreten, und zwar auf der Grundlage ihrer gesamten Lebenszusammenhänge.

Betreuungsvereine ermöglichen effektives und effizientes Handeln

Vereine bilden seit der Reform des Vormundschaftsrechts einen unverzichtbaren Bestandteil im Betreuungswesen. Durch die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben für Betreuungsvereine ist gewährleistet, dass qualifizierte Mitareiterinnen und Mitarbeiter in allen Bereichen tätig sind. Die Betreuungsvereine haben Strukturen geschaffen, die ein effektives und effizientes Handeln ermöglichen. Sie sind durch Mitarbeit in verschiedenen örtlichen Gremien an Hilfesystemen beteiligt.